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RdSchr. 19e vom 08.05.2019 - Gemeinsames Rundschreiben zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40, 41 SGB V
Gemeinsames Rundschreiben zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40, 41 SGB V
Gemeinsames Rundschreiben zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40, 41 SGB V
Vom 8. Mai 2019
GKV-Spitzenverband 1, Berlin
AOK-Bundesverband GbR, Berlin
BKK Dachverband e.V., Berlin
IKK e.V., Berlin
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel (SVLFG)
KNAPPSCHAFT, Bochum
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Berlin
Vorwort
Am 01.01.2019 ist das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) vom 11.12.2018 (Bundesgesetzblatt vom 14.12.2018, Seite 2394ff.) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde auch § 40 SGB V geändert, um dem Personenkreis der pflegenden Angehörigen einen erleichterten Zugang zu stationären Rehabilitationsleistungen zu ermöglichen. Pflegende Angehörige haben nunmehr einen Anspruch auf stationäre Rehabilitationsleistungen unabhängig davon, ob eine ambulante Rehabilitationsleistung ausreichend wäre.
Der Leistungsanspruch der pflegenden Angehörigen wird ferner dadurch ausgeweitet, dass sie einen Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen 2 in derselben Rehabilitationseinrichtung haben. Soll der Pflegebedürftige in einer anderen Einrichtung als der Rehabilitationseinrichtung seines pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen dessen Versorgung auf Wunsch des pflegenden Angehörigen und mit Zustimmung des Pflegebedürftigen.
Mit diesem Gemeinsamen Rundschreiben werden erste Empfehlungen für eine einheitliche Umsetzung der Neuregelungen durch die Krankenkassen gegeben. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes zum Bereich Rehabilitation bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt.