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BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 559/90 - Betriebsübergeng; Konkurs; Haftungsbeschränkung; Leitungsmacht
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.11.1991, Az.: 3 AZR 559/90
Betriebsübergeng; Konkurs; Haftungsbeschränkung; Leitungsmacht
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Köln 04.10.1989 - 10 Ca 4960/87
LAG Köln - 27.09.1990 - AZ: 10 Sa 32/90
Rechtsgrundlagen:
Art. 177 EWG-Vertrag
Fundstellen:
AuR 1992, 280 (amtl. Leitsatz)
BB 1992, 1432 (Kurzinformation)
DB 1992, 1684 (Kurzinformation)
JR 1993, 88
NJW 1992, 3188-3190 (Volltext mit amtl. LS)
NZA 1992, 929-931 (Volltext mit amtl. LS)
RdA 1992, 220 (amtl. Leitsatz)
ZIP 1992, 1013-1016 (Volltext mit amtl. LS)
ZIP 1992, A78-A79 (Kurzinformation)
BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 559/90
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs tritt nur dann ein, wenn der Übernehmer den Betrieb nach Eröffnung des Konkursverfahrens erworben hat.
2. Maßgeblich für den Betriebsübergang ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber die Leitungsmacht im Betrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsveräußerer ausüben kann.
3. Die Leitungsmacht kann der Erwerber schon dann einvernehmlich ausüben, wenn ihm Nutzungsrechte an den Betriebsmitteln übertragen werden. Auf den Eigentumsübergang kommt es nicht an.