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BAG, 12.02.1992 - 7 AZR 100/91 - Dienstaltersgrenze für Cockpitpersonal
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1992, Az.: 7 AZR 100/91
Dienstaltersgrenze für Cockpitpersonal
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf - 01.08.1990 - 4 Ca 2158/90
Rechtsgrundlagen:
Art. 189 Abs. 5 EWG-Vertrag
Empfehlung des Rates der EG 82/857/EWG
Fundstellen:
AuR 1992, 379 (amtl. Leitsatz)
BB 1992, 2151 (Kurzinformation)
DB 1993, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)
JR 1993, 176
NZA 1993, 998-1002 (Volltext mit amtl. LS)
RdA 1992, 399 (amtl. Leitsatz)
ZTR 1993, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 12.02.1992 - 7 AZR 100/91
Amtlicher Leitsatz:
Die Tarifvertragsparteien können für Angehörige des Cockpitpersonals eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren festlegen, mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis endet (im Anschluß an die Urteile vom 20.12.1984 - 2 AZR 3/84 AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung und vom 6.3.1986 - 2 AZR 262/85 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Altersgrenze).
Eine derartige Altersgrenze verletzt weder das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Ihr steht auch nicht die Empfehlung des Rates der Europäischen Gemeinschaften 82/857/EWG entgegen.