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BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92 - Betriebsübergang; Widerspruchsrecht; Frist
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.04.1993, Az.: 2 AZR 313/92
Betriebsübergang; Widerspruchsrecht; Frist
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Berlin - 22.05.1992 - AZ: 2 Sa 5/92
Rechtsgrundlagen:
Art. 3 Abs. 1 EG-Richtlinie 77/187 vom 17.02.1977
Art. 8 Kapitel III Einigungsvertrag
Fundstellen:
AuA 1994, 303-304
AuR 1994, 105 (amtl. Leitsatz)
BB 1994, 1861-1862 (Volltext mit amtl. LS)
BB 1994, 363 (amtl. Leitsatz)
DB 1994, 941-943 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1994, 2170-2172 (Volltext mit amtl. LS)
NZA 1994, 357-359 (Volltext mit amtl. LS)
RdA 1994, 122 (amtl. Leitsatz)
ZIP 1994, A25 (Kurzinformation)
ZIP 1994, 391-394 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92
Amtlicher Leitsatz:
Für eine noch nach Betriebsübergang mögliche Ausübung des Widerspruchsrechts beginnt die Erklärungsfrist jedenfalls im Regelfall mit der ausreichenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsinhaberwechsel. In einem solchen Falle ist es nicht erforderlich, daß der Betriebsveräußerer oder der Betriebserwerber dem widerspruchsberechtigten Arbeitnehmer eine Erklärungsfrist setzen. Der Arbeitnehmer muß unverzüglich dem Betriebsübergang widersprechen. In der Regel muß der Widerspruch spätestens innerhalb von drei Wochen erklärt werden.