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BAG, 01.08.1995 - 9 AZR 378/94 - Unternehmer im konzernrechtlichen Sinn; Ausfallhaftung; Auskunftlegung; Rechnungslegung; Persönliche Haftung; Konzernleitungsmacht; Stufenklage
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.08.1995, Az.: 9 AZR 378/94
Unternehmer im konzernrechtlichen Sinn; Ausfallhaftung; Auskunftlegung; Rechnungslegung; Persönliche Haftung; Konzernleitungsmacht; Stufenklage
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamburg - 22.11.1993 - AZ: 4 Sa 78/91
Fundstellen:
AG 1996, 222-224 (Volltext mit amtl. LS)
AuR 1996, 113 (amtl. Leitsatz)
AuR 1996, 323-325 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
BB 1996, 223 (amtl. Leitsatz)
DB 1996, 1526-1527 (amtl. Leitsatz)
DStR 1996, 433-435 (Volltext mit amtl. LS)
EWiR 1996, 245-246 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
GmbHR 1996, 113-116 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1996, 1491-1493 (Volltext mit amtl. LS)
NZA 1996, 311-314 (Volltext mit amtl. LS)
RdA 1996, 125 (amtl. Leitsatz)
SAE 1998, 22-25
ZIP 1996, 333-336 (Volltext mit amtl. LS)
ZIP 1996, A14 (Kurzinformation)
BAG, 01.08.1995 - 9 AZR 378/94
Amtlicher Leitsatz:
Der alleinige Kommanditist und alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft ist Unternehmer im konzernrechtlichen Sinne, wenn er sich auch anderweitig unternehmerisch betätigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteilvom 8.März 1994 - 9 AZR 197/92 - AP Nr. 6 zu § 303 AktG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Der eine Kommanditgesellschaft beherrschende Unternehmensgesellschafter kann von den Arbeitnehmern der Kommanditgesellschaft nach den Grundsätzen der Ausfallhaftung im faktischen Konzern auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen werden. Diestrifft zu, wenn die Auskunftsund Abrechnungsansprüche die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage vorbereiten. Die persönliche Haftung des beherrschenden Unternehmensgesellschafters setzt voraus, daß er die Konzernleitungsmacht ohne Rücksicht auf die abhängige Gesellschaft ausgeübt hat und die zugefügten Nachteile sich nicht kompensieren ließen (im Anschluß an BGH Urteil vom 29.März 1993 - II ZR 265/92 "TBB" AP Nr. 2 zu § 303 AktG).