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BAG, 16.08.1995 - 7 AZR 103/95 - Arbeitsentgelt; Lohnausfallprinzip; Personalvertretung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.08.1995, Az.: 7 AZR 103/95
Arbeitsentgelt; Lohnausfallprinzip; Personalvertretung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Frankfurt/M. 26.10.1994 - 2 Sa 1792/93
Rechtsgrundlagen:
§ 57 Tarifvertrag-Personalvertretung Bordpersonal für die Lufthansa
Fundstellen:
AP Nr 115 zu § 37 BetrVG 1972
AuR 1996, 116-117 (amtl. Leitsatz)
BB 1996, 436 (amtl. Leitsatz)
NZA 1996, 552-554 (Volltext mit amtl. LS)
RdA 1996, 317 (amtl. Leitsatz)
ZTR 1996, 192 (amtl. Leitsatz)
BAG, 16.08.1995 - 7 AZR 103/95
Amtlicher Leitsatz:
Für die Berechnung des nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 57 Abs. 9 TV-PV Bord fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für Zeiten einer Tätigkeit eines Personalvertreterss gilt das Lohnausfallprinzip.