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BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94 - Manteltarifvertrag; Banken; Organisationsrecht; Arbeit am Silvestertag
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1995, Az.: 3 AZR 676/94
Manteltarifvertrag; Banken; Organisationsrecht; Arbeit am Silvestertag
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Bonn - 02.09.1993 - AZ: 5 Ca 971/93
LAG Köln - 16.05.1994 - AZ: 3 Sa 1170/93
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Nr. 2 Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken i.d.F. vom 4.April 1992
Fundstellen:
AuR 1995, 466-467 (Kurzinformation)
AuR 1996, 376 (amtl. Leitsatz)
BB 1996, 1564 (amtl. Leitsatz)
DB 1996, 2634-2635 (amtl. Leitsatz)
JR 1996, 528
JuS 1997, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
NZA 1996, 1214-1217 (Volltext mit amtl. LS)
RdA 1996, 318 (amtl. Leitsatz)
ZTR 1996, 460 (amtl. Leitsatz)
BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94
Amtlicher Leitsatz:
1. § 3 Nr. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken in der Fassung vom 4.April 1992 (MTV) schreibt ohne Einschränkung vor, daß die Geschäftsstellen am 31.Dezember eines jeden Jahres geschlossen bleiben. Die Banken dürfen ihre Geschäftsstellen an diesem Tag auch nicht durch Einsatz von Arbeitnehmern offenhalten, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
2. § 3 Nr. 2 Satz 2 MTV ist eine betriebliche Norm im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG. Sie schränkt das Organisationsrecht der Arbeitgeber ein und stellt dadurch sicher, daß die Arbeit am Silvestertag tatsächlich auf das Notwendige beschränkt bleibt.
3. Diese tarifvertragliche Regelung verstößt weder gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) noch gegen die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG).