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BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 - Auskunftsanspruch; Auskunftspflicht; Anzeigepflicht bei Nebentätigkeit; Verletzung der Arbeitspflicht; Verweigerung von Angaben über Nebentätigkeit; Tarifliches Zustimmungserfordernis
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1996, Az.: 6 AZR 314/95
Auskunftsanspruch; Auskunftspflicht; Anzeigepflicht bei Nebentätigkeit; Verletzung der Arbeitspflicht; Verweigerung von Angaben über Nebentätigkeit; Tarifliches Zustimmungserfordernis
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamburg - 04.11.1994 - AZ: 3 Sa 25/94
Rechtsgrundlagen:
§ 9 Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1.Juli 1971
Fundstellen:
AiB 1997, 298-299 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
AuR 1996, 373 (amtl. Leitsatz)
BB 1996, 1892 (amtl. Leitsatz)
DB 1996, 2182-2183 (Volltext mit amtl. LS)
NZA 1997, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
PersR 1997, 40-43
RdA 1996, 387 (amtl. Leitsatz)
ZfPR 1997, 165 (amtl. Leitsatz)
ZTR 1996, 475 (amtl. Leitsatz)
BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
Amtlicher Leitsatz:
1. Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/70 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).
2. Eine Nebentätigkeit muß dem Arbeitgeber angezeigt werden, soweit dadurch dessen Interessen bedroht sind. Dies ist der Fall, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist und die Ausübung der Nebentätigkeit somit eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt.
3. Verweigert ein Arbeitnehmer trotz Aufforderung des Arbeitgebers über Jahre hinweg Angaben über einen Teil seiner erheblichen Nebentätigkeiten völlig und gibt er über einen anderen Teil zum Umfang seiner arbeitsmäßigen Beanspruchung keine Auskunft, sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung bedroht. Der Anspruch des Arbeitgebers, ihm die Nebentätigkeiten zweier genau bezeichneter Dreimonatszeiträume nachträglich anzuzeigen, damit er sein weiteres Vorgehen (z.B. Ausübung eines bisher nicht geltend gemachten tariflichen Zustimmungserfordernisses) prüfen kann, ist in diesem Fall begründet.