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BAG, 13.05.1997 - 1 AZR 75/97 - Ablösende Betriebsvereinbarung; Ansprüche auf Beihilfen; Krankheitsfall; Aktive Arbeitnehmer; Pensionäre; Individualanspruch
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1997, Az.: 1 AZR 75/97
Ablösende Betriebsvereinbarung; Ansprüche auf Beihilfen; Krankheitsfall; Aktive Arbeitnehmer; Pensionäre; Individualanspruch
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Dortmund - 22.09.1995 - AZ: 1 Ca 5431/94
LAG Hamm - 25.09.1996 - AZ: 14 Sa 434/96
Fundstellen:
ArbuR 1997, 448
AuR 1997, 448-449 (amtl. Leitsatz)
BB 1997, 2328-2330 (Volltext mit amtl. LS)
EWiR 1997, 1017-1018 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
FA 1997, 52 (amtl. Leitsatz)
JR 1998, 132
NZA 1998, 160-162 (Volltext mit amtl. LS)
NZA 1998, 505-510 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Raimung Waltermann, Gießen)
RdA 1998, 57
SAE 1999, 72-75
ZIP 1998, 119-122 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 13.05.1997 - 1 AZR 75/97
Amtlicher Leitsatz:
1. Gewährt eine Betriebsvereinbarung Ansprüche auf Beihilfen im Krankheitsfall gleichermaßen für aktive Arbeitnehmer und Pensionäre, so kann eine ablösende Betriebsvereinbarung, die nur noch die aktive Belegschaft begünstigt, nicht mehr in die Besitzstände derjenigen Pensionäre eingreifen, die sich bei Inkrafttreten der ablösenden Regelung bereits im Ruhestand befanden.
2. Diese erwerben bei Eintritt in den Ruhestand einen entsprechenden Individualanspruch, der betrieblicher Gestaltung nur noch insoweit zugänglich ist, als auch die aktive Belegschaft Kürzungen hinnehmen muß.