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BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 36/97 - Außerordentliche Kündigung; Geschäftsschädigende Äußerungen; Gegenüberstellung mit belastenden Zeugen
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.09.1997, Az.: 2 AZR 36/97
Außerordentliche Kündigung; Geschäftsschädigende Äußerungen; Gegenüberstellung mit belastenden Zeugen
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Stade 06.03.1996 - 1 Ca 3/96
LAG Niedersachsen - 02.12.1996 - AZ: 5 Sa 600/96
LAG Hannover 02.12.1996 - 5 Sa 600/96
Fundstellen:
AuR 1998, 36 (amtl. Leitsatz)
BB 1997, 2536-2538 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1998, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
EzA-SD 1997, Nr. 24, 9
FA 1998, 27-28
FAr 1998, 27-28
NJW 1998, 1508-1510 (Volltext mit amtl. LS)
NZA 1998, 95-97 (Volltext mit amtl. LS)
RdA 1998, 64
BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 36/97
Amtlicher Leitsatz:
Eine außerordentliche Kündigung wegen angeblich geschäftsschädigender Äußerungen ist nicht schon deshalb gemäß § 626 BGB unwirksam, weil es der Arbeitgeber unterlassen hat, vor ihrem Ausspruch dem betroffenen Arbeitnehmer ihn belastende Zeugen gegenüberzustellen (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Senatsurteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8c Nr 13).