Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BSG, 16.12.1970 - 2 RU 239/68 - Revisionsbegründung; Verlängerte Begründungsfrist; Revision des Rechtsmittelgegners; Versäumung der Revisionsfrist; Revisionsanschließung; Arbeitseinkommmen; Lehrlingsvergütung; Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes; Anpassungsgrundlage; Tarifvertragliche Lebensaltersstufe; Akkordrichtsätze; Leistungszulagen; Unbilligkeit
Bundessozialgericht
Urt. v. 16.12.1970, Az.: 2 RU 239/68
Revisionsbegründung; Verlängerte Begründungsfrist; Revision des Rechtsmittelgegners; Versäumung der Revisionsfrist; Revisionsanschließung; Arbeitseinkommmen; Lehrlingsvergütung; Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes; Anpassungsgrundlage; Tarifvertragliche Lebensaltersstufe; Akkordrichtsätze; Leistungszulagen; Unbilligkeit
Rechtsgrundlagen:
§ 577 S. 2 RVO
§ 577 S. 1 RVO
Fundstellen:
BSGE 32, 169 - 169
DB (Beilage) 1971, 9 (Volltext mit red. LS)
MDR 1971, 430 (Volltext mit amtl. LS)
SozR Nr 2 zu § 571 RVO
BSG, 16.12.1970 - 2 RU 239/68
Amtlicher Leitsatz:
1. Die auf Antrag bewilligte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wirkt sich nicht ohne weiteres auf die selbständig eingelegte Revision des Rechtsmittelgegners aus, welcher keinen Antrag auf Verlängerung seiner Revisionsbegründungsfrist gestellt hatte.
2. Eine rechtzeitig eingelegte, aber nicht fristgerecht begründetet Revision kann als Anschließung an die Revision des Rechtsmittelgegners rechtswirksam sein.
3. Die Lehrlingsvergütung ist Arbeitseinkommen iS des RVO § 571 Abs. 1 S. 1 (vergleiche BSG 27.08.1969 2 RU 170/68 = SozR Nr. 3 zu § 587 RVO).
4. Die 1. Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes nach RVO § 573 Abs. 2 ist unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Lebensaltersstufe vorzunehmen, welche der Verletzte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls überschritten hatte.
5. Bei Anpassungen des Jahresarbeitsverdienstes nach RVO § 573 Abs. 2 sind solche tariflichen Entgelte wie Akkordrichtsätze oder Leistungszulagen, welche unabhängig vom Lebensalter des Beschäftigten gewährt werden, nicht zu berücksichtigen (vergleiche BSG 27.02.1970 2 RU 135/66 = BSGE 31, 38 [BSG 27.02.1970 - 2 RU 135/66]). 6. Zur Frage, wann eine Unbilligkeit iS von RVO § 577 S. 1 vorliegt.