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BSG, 04.05.1972 - 10 RV 24/72 - Wiederaufnahmeverfahren; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Rechtskräftiges Endurteil; Zeitpunkt der Rechtskraft; Restitutionsklage; Restitutionsgrund; Geltendmachung im Vorprozeß
Bundessozialgericht
Urt. v. 04.05.1972, Az.: 10 RV 24/72
Wiederaufnahmeverfahren; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Rechtskräftiges Endurteil; Zeitpunkt der Rechtskraft; Restitutionsklage; Restitutionsgrund; Geltendmachung im Vorprozeß
BSG, 04.05.1972 - 10 RV 24/72
Amtlicher Leitsatz:
Subsidiarität des Restitutionsgrundes:
1. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Endurteils ist zwar Zulässigkeits-(Prozeß)-Voraussetzung für das Wiederaufnahmeverfahren; die Rechtskraft braucht aber erst bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eingetreten zu sein.
2. Der Restitutionsgrund führt nicht zur Statthaftigkeit der Restitutionsklage, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Partei oder ihres Vertreters in dem Vorprozeß mit begründeter Aussicht auf Erfolg hätte geltend gemacht werden können. Das gilt insbesondere von Akten, deren Einsicht der Partei freigestanden hat oder deren Vorlegen sie hätte beantragen können, und von Urkunden, die die Partei bei pflichtgemäßem Suchen hätte finden können.