Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.02.2019, Az.: 3 AZR 150/18
Betriebsrente: Heiratsdauer von zehn Jahren ist für Hinterbliebenenrente zu lang
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene betriebliche Versorgungsregelung, wonach die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher unwirksam. Das hat das BAG entschieden. Sage der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, so entspreche es der Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert seien. Schränke der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage ein, unterliege diese Einschränkung der "Angemessenheitskontrolle". Die ergebe aber bei einer derart langen Ehedauer vor einer Witwenrentenzahlung, dass sie willkürlich festgelegt worden - und damit unwirksam sei.
Quelle: Wolfgang Büser
Fundstellen:
BAGE 165, 345 - 356
AP-Newsletter 2019, 144
ArbR 2019, 279
ArbRB 2019, 65 (Pressemitteilung)
ArbRB 2019, 173
AuR 2019, 192 (Pressemitteilung)
AuR 2019, 335
BB 2019, 1267
BB 2019, 1408
DStR 2019, 1213
EWiR 2019, 475
EzA-SD 5/2019, 14 (Pressemitteilung)
EzA-SD 11/2019, 12
FA 2019, 183-184
FamRZ 2019, 1231
FF 2019, 175
GWR 2019, 351
LGP 2019, 58
MDR 2019, 944-945
NWB 2019, 623
NZA 2019, 918-922
ZIP 2019, 1443-1448
ZMV 2019, 98-99 (Pressemitteilung)
ZTR 2019, 353-354