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BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78 - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft; Beitragspflicht; Anstellungsvertrag; Entgeltliche Beschäftigung
Bundessozialgericht
Urt. v. 04.09.1979, Az.: 7 RAr 57/78
Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft; Beitragspflicht; Anstellungsvertrag; Entgeltliche Beschäftigung
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Frankfurt 28.05.1976 - S 14 Ar 258/73
LSG Hessen - 30.01.1978 - AZ: L 1 Ar 628/76
Rechtsgrundlagen:
§ 100 Abs. 1 AFG
§ 104 Abs. 1 AFG
Fundstellen:
BSGE 49, 22 - 30
DB 1980, 166-168 (Volltext mit amtl. LS)
VersR 1980, 83
BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG) begründet nicht nach AFG § 168 iVm AVG § 3 Abs. 1a die Beitragspflicht zur BA. Auf die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages der Vorstandsmitglieder zur AG im Innenverhältnis kommt es dabei nicht an (Anschluß an BSG 18.09.1973 12 RK 5/73 = BSGE 36, 164, BSG 19.02.1976 12/3 RK 69/75 = SozR 2200 § 1386 Nr 1).
2. Wegen der fehlenden Beitragspflicht der Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes einer AG - Leitsatz Nr 1 - unterliegt auch eine daneben ausgeübte entgeltliche Beschäftigung nicht der Beitragspflicht zur BA iS des AFG § 168; sie begründet deshalb ebenfalls keine Anwartschaft auf Alg nach AFG § 104 (Anschluß an BSG 22.11.1973 12/3 RK 20/71 = BSGE 36, 258).
3. Die tatsächliche, aber fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen zur BA allein begründet keinen Anspruch auf Alg, wenn die nach AFG § 100 ff erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.