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BSG, 28.03.1984 - 9a RVg 1/83 - Vorsätzlicher tätlicher Angriff; Feindselige Willensrichtung; Person als Ziel; Unbekannter Täter; Subjektiver Tatbestand; Hinweise
Bundessozialgericht
Urt. v. 28.03.1984, Az.: 9a RVg 1/83
Vorsätzlicher tätlicher Angriff; Feindselige Willensrichtung; Person als Ziel; Unbekannter Täter; Subjektiver Tatbestand; Hinweise
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Detmold 11.06.1982 - S 7 V 139/79
LSG Essen 25.11.1982 - L 7 V 114/82
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BSGE 56, 234 - 238
SozR 3800 § 1 Nr 4
BSG, 28.03.1984 - 9a RVg 1/83
Amtlicher Leitsatz:
1. Der "vorsätzliche tätliche Angriff" i. S. von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG setzt ein Handeln voraus, das in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf eine bestimmte Person zielt und auf diese einwirken soll.
2. Bleibt der Täter unbekannt, müssen wenigstens die äußeren Tatumstände überzeugende Hinweise auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geben.