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BSG, 11.04.1984 - 12 RK 41/82 - Sicherstellung des Lebensunterhalts; Sozialhilfe; Grundlohn; Freiwillig krankenversicherter Sozialhilfeempfänger
Bundessozialgericht
Urt. v. 11.04.1984, Az.: 12 RK 41/82
Sicherstellung des Lebensunterhalts; Sozialhilfe; Grundlohn; Freiwillig krankenversicherter Sozialhilfeempfänger
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Duisburg 10.01.1980 - S 21 Kr 118/79
LSG Essen 07.04.1982 - L 11 Kr 16/80
Rechtsgrundlagen:
§ 22 BSHG
§ 23 BSHG
§ 24 BSHG
§ 12 BSHG
§ 2 BSHG
Fundstelle:
SozR 2200 § 180 Nr 18
BSG, 11.04.1984 - 12 RK 41/82
Amtlicher Leitsatz:
Die der Sicherstellung des Lebensunterhalts dienenden laufenden Leistungen der Sozialhilfe (Regelsatz nach § 22 BSHG, Miete für die Wohnung) gehören zum Grundlohn des freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfängers nach § 180 Abs 4 S 1 RVO. Ob dies auch für einen Mehrbedarf (§§ 23, 24 BSHG) gilt, bleibt offen.