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BSG, 27.11.1984 - 12 RK 70/82 - Grundlohn; Bestimmung; Absetzungen; Änderung; Neue Tatsachen
Bundessozialgericht
Urt. v. 27.11.1984, Az.: 12 RK 70/82
Grundlohn; Bestimmung; Absetzungen; Änderung; Neue Tatsachen
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Stuttgart 17.08.1979 - S 7 Kr 19/79
LSG Stuttgart 03.09.1982 - L 4 Kr 2159/79
Fundstellen:
BSGE 57, 240 - 247
SozR 2200 § 180 Nr 20
BSG, 27.11.1984 - 12 RK 70/82
Amtlicher Leitsatz:
1. Bei der Bestimmung des Grundlohns nach § 180 Abs. 4 RVO sind die Einnahmen zum Lebensunterhalt um Absetzungen für Abnutzung (§ 7 EStG) zu verringern.
2. Hat eine Krankenkasse den Grundlohn anhand der neuesten Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen bestimmt, so kann eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens entstehen oder bekannt werden, jeweils nur für die Zukunft erfolgen.