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BSG, 10.07.1985 - 5a RKn 24/83 - Beamtenrecht; Bundesknappschaft; Ruhegehalt; Knappschaftsrente; Befreiung von der Versicherungspflicht
Bundessozialgericht
Urt. v. 10.07.1985, Az.: 5a RKn 24/83
Beamtenrecht; Bundesknappschaft; Ruhegehalt; Knappschaftsrente; Befreiung von der Versicherungspflicht
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Dortmund 24.06.1983 - S 22 Kn 40/83
nachgehend:
BVerfG 12.05.1986 - 1 BvR 1188/85
Fundstellen:
BSGE 58, 224 - 230
SozR 2600 § 239 Nr 1
BSG, 10.07.1985 - 5a RKn 24/83
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein pensionierter Beamter der Bundesknappschaft, der neben seinem Ruhegehalt Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, kann nicht nach § 239 Abs 1 S 1 RKG (= § 534 RVO) von der Pflichtmitgliedschaft in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner befreit werden, weil er außerdem als freiwilliges Mitglied in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten (doppelt) versichert ist.
2. Krankenversicherungsunternehmen iS des § 239 Abs 1 S 1 RKG (= § 534 RVO) sind - ebenso wie in § 173a Abs 1 RVO - nur (private) Versicherungsunternehmen, die nicht Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind (Anschluß an BSG 18.12.1984 12 RK 35/83 = SozR 2200 § 385 Nr 11).