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BSG, 22.09.1988 - 12 RK 12/86 - Sozialhilfe; Krankenversicherung; Beitragspflicht; Kindergeld
Bundessozialgericht
Urt. v. 22.09.1988, Az.: 12 RK 12/86
Sozialhilfe; Krankenversicherung; Beitragspflicht; Kindergeld
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Koblenz 07.12.1984 - S 5 K 16/83
LSG Mainz 20.02.1986 - L 5 K 13/85
Fundstellen:
BSGE 64, 100 - 109
SozR 2200 § 180 Nr 44
BSG, 22.09.1988 - 12 RK 12/86
Amtlicher Leitsatz:
1. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt eines in der Krankenversicherung weiterversicherten Sozialhilfeempfängers gehören auch der pauschale Mehrbedarfszuschlag nach § 23 I Nr. 2 BSHG und der vom Sozialhilfeträger nach § 13 I BSHG übernommene Betrag zur Krankenversicherung.
2. Kindergeld, das vom Bezugsberechtigten an das Kind ausgezahlt wird, ist in der Versicherung des Kindes beitragsfrei. Zur Beitragsfreiheit von Wohngeld, wenn der Versicherte Sozialhilfe in Höhe der Miete erhält.