Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2 RdSchr. 19b, Tagespflegepersonen
Tit. 4.2 RdSchr. 19b
Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit
Tit. 4. RdSchr. 19b – Besondere Gruppen von Selbstständigen
Tit. 4.2 RdSchr. 19b – Tagespflegepersonen
(1) Für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen waren in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2018 im Recht der Kranken- und Pflegeversicherung besondere Regelungen vorgesehen, die eine vereinfachte Prüfung ermöglicht haben. Danach war bei einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut, verallgemeinernd anzunehmen, dass keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die vorgenannten Sonderregelungen waren zeitlich befristet und sind über den 31. Dezember 2018 hinaus nicht verlängert worden. Sie sind mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz aufgehoben worden. Vom 1. Januar 2019 an sind für Tagespflegepersonen die allgemeinen Kriterien zur Feststellung der Hauptberuflichkeit maßgebend, wie sie für alle anderen selbstständig Erwerbstätigen gelten. Dementsprechend sind Tagespflegepersonen unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder im Einzelfall als hauptberuflich selbstständig anzusehen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Einzelnen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt (vgl. Ausführungen unter Nummer 3.1 und 3.2). Sollte das nicht der Fall sein, wird im Ergebnis Hauptberuflichkeit zu verneinen sein.