Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.7.4 RdSchr. 18e, Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
Tit. E.7.4 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. E. – Beiträge → Tit. E.7 – Beitragszahlung
Tit. E.7.4 RdSchr. 18e – Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
Sofern die Krankenkasse der Zahlstelle mitteilt, dass die Zahlstelle die Beiträge abzuführen hat, hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Beiträge zu ermitteln, von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (vgl. § 256 Abs. 1 SGB V). Die Zahlstelle hat in diesem Fall auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V sowie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose) einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.