Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.2.2.3.1 RdSchr. 18e, Anforderungen an das PKV-Versicherungsunternehmen
Tit. A.2.2.3.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A.2.2 – Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V → Tit. A.2.2.3 – Letzte Krankenversicherung in der PKV
Tit. A.2.2.3.1 RdSchr. 18e – Anforderungen an das PKV-Versicherungsunternehmen
Die Interpretation des Tatbestandsmerkmals "zuletzt privat krankenversichert" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V orientiert sich an den im § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG formulierten Anforderungen an das PKV-Versicherungsunternehmen. Danach wird als Pendant zur gesetzlichen Auffang-Versicherungspflicht die Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Vertrages bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen definiert. Daher kann die zukunftsorientierte Zuweisung einer Person zum PKV-System im Sinne der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG nur dann erfolgen, wenn diese bereits in der Vergangenheit (zuletzt) einem Unternehmen angehörte, das den vorgenannten Anforderungen entspricht. Für Unternehmen in EU-/EWR-Staaten oder in der Schweiz ist ohne weitere Prüfung anzunehmen, dass sie auch in Deutschland zugelassen sind. Die Krankenversicherung bei einem nicht in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen privaten ausländischen Krankenversicherungsunternehmen erfüllt dagegen die Voraussetzung "zuletzt privat krankenversichert" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht.