Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.5 RdSchr. 18e, Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung
Tit. E.5 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. E. – Beiträge
Tit. E.5 RdSchr. 18e – Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung
(1) Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI seit dem 1. Januar 2017 2,55 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wird der Beitragssatz auf 3,05 % erhöht.
(2) Mitglieder haben ab Beginn des Monats nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten zu zahlen, wenn sie keine Kinder haben oder hatten ("Beitragszuschlag für Kinderlose", § 55 Abs. 3 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt in diesen Fällen seit dem 1. Januar 2017 2,8 % (bzw. 3,3 % seit dem 1. Januar 2019). Der Beitragszuschlag für Kinderlose gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.
(3) Näheres geht aus den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils aktuellen Fassung hervor.