Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.2 RdSchr. 18e, Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. E.2 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. E. – Beiträge
Tit. E.2 RdSchr. 18e – Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Durch die Regelung in § 227 SGB V und einen entsprechenden Verweis in § 57 Abs. 1 SGB XI ist sichergestellt, dass für die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder § 240 SGB V Anwendung findet. Auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt der GKV-Spitzenverband ab 1. Januar 2009 im Rahmen der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) bundesweit einheitlich die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. Aufgrund der vorgenannten Gleichstellung sind die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten ebenfalls in den Geltungsbereich der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler einbezogen. Ferner ist auch die zu § 240 SGB V ergangene oder ergehende Rechtsprechung bei der Beitragsbemessung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder anzuwenden.
(2) Aus der beitragsrechtlichen Gleichstellung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten mit den freiwilligen Mitgliedern folgt unter anderem auch, dass die Mindesteinnahmegrenze des § 226 Absatz 2 SGB V (in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV) für die Beitragserhebung aus den Versorgungsbezügen und dem nebenberuflichen Arbeitseinkommen für beide Personengruppen nicht gilt (vgl. § 3 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).