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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.2.3 RdSchr. 18e, Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V
Tit. A.2.3 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A. – Versicherungspflicht → Tit. A.2 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Tit. A.2.3 RdSchr. 18e – Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V
(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die
keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (vgl. Abschnitt A.2.4)
und
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Wegen der allgemeinen Pflicht zur Versicherung in Deutschland in der GKV oder PKV sind von dieser Regelung im Wesentlichen Personen erfasst, die ihren Wohnsitz erstmals nach Deutschland verlegen und keinen Zugang zur GKV aufgrund anderweitiger Tatbestände haben, die zu einer Pflicht- bzw. einer Familienversicherung führen oder zu einer freiwilligen Versicherung berechtigen.
(3) Auf der Grundlage des Art. 5 Buchst. b VO (EG) 883/04 ist sowohl eine gesetzliche als auch eine private Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Deutschland gleichzustellen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich die Prüfung der Auffang-Versicherungspflicht in der GKV bei einer Wohnsitzverlegung nach Deutschland aus diesen Staaten in der Regel nach der Alternative a innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V richtet. Die Alternative b dürfte nur in Ausnahmefällen ausschlaggebend sein. Dies gilt aufgrund von entsprechenden Regelungen in den jeweiligen Abkommen auch im Falle einer Wohnsitzverlegung nach Deutschland aus der Türkei, Mazedonien und Tunesien.
(4) Im Zusammenhang mit der Begründung einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sind bei Ausländern ferner die Zusatzregelungen des § 5 Abs. 11 SGB V zu beachten (vgl. Abschnitt A.2.5).
(5) Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, für die in der Vergangenheit keine Krankenversicherung bestanden hat, werden vom Grundsatz her der GKV zugeordnet. Eine Ausnahme hiervon (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b zweiter Satzteil SGB V: "es sei denn, dass ...") ist für Personengruppen vorgesehen, die nach ihrem beruflichen Status der PKV zuzuordnen sind. Es handelt sich um hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige bzw. um die versicherungsfreien Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V.
(6) Der Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b zweiter Satzteil SGB V orientiert sich damit an der Stellung im Erwerbsleben. Hierbei ist bei Personen, die in der Vergangenheit ungeachtet ihres ständigen Wohnsitzes in Deutschland ausnahmsweise weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, auf die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Beginns der zu prüfenden Versicherungspflicht abzustellen. Die Versicherungspflicht ist daher nicht ausgeschlossen, wenn die bisher in Deutschland nicht versicherte Person zwar während ihres bisherigen Erwerbslebens zuletzt entweder eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt oder zu den versicherungsfreien Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V gehört hat, zum Zeitpunkt des Beginns der Auffang-Versicherungspflicht jedoch keiner Tätigkeit mehr nachgeht. Wird eine Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt, so ist nicht zu prüfen, welchen Beruf der Versicherte während seines Erwerbslebens ausgeübt hat.
(7) Dagegen richtet sich die Beurteilung anhand der Stellung im Erwerbsleben bei den Personen, die ihren Wohnsitz erstmalig nach Deutschland verlegen, an der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Ausland. Wurde zuletzt vor Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 SGB V ausgeübt, ist eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V ausgeschlossen. Gleiches gilt für Personen, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, aber davor eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die sie den in § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 und 2 SGB V genannten Personen zuordnet.