Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.2 RdSchr. 18c, Fortbestehen der Mitgliedschaft
Tit. D.2 RdSchr. 18c
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Tit. D – Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Versicherungspflicht
Tit. D.2 RdSchr. 18c – Fortbestehen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bleibt nach § 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch an den Tagen bestehen, an denen der berufsmäßig unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen (21 Kalendertage), keine unständige Beschäftigung ausübt. Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft über 21 Kalendertage hinaus im Rahmen des § 7 Abs. 3 SGB IV kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, eine berufsmäßig unständige Beschäftigung aber nur dann vorliegt, wenn das jeweilige Arbeitsverhältnis auf weniger als eine Woche beschränkt ist.