Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2.6 RdSchr. 18d, Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 23c Abs. 1 SGB IV
Tit. 5.2.6 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 5 – Kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung → Tit. 5.2 – Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 5.2.6 RdSchr. 18d – Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 23c Abs. 1 SGB IV
Nach § 23c Abs. 1 SGB IV gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- oder Krankentagegeld sowie sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Kranken-, Krankentage-, Versorgungskranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs-, Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld weiter erzielt werden, unter bestimmten Voraussetzungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen weitergezahlten Beiträge, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen sind, können dabei von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c Abs. 1 SGB IV) und anschließende Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV kann verzichtet werden.