Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.5 RdSchr. 18f, Einheitliche Regelungen bei der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft
Tit. 1.5 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 1 – Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung zur freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V
Tit. 1.5 RdSchr. 18f – Einheitliche Regelungen bei der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft
Bei der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft wird nicht danach differenziert, ob diese nach § 9 oder § 188 Abs. 4 SGB V begründet wurde. Für beide Optionen gilt einheitlich § 191 SGB V.