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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2.3 RdSchr. 18f, Wohnortverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR oder in die Schweiz während einer freiwilligen Mitgliedschaft
Tit. 5.2.3 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 5 – Berücksichtigung von Sachverhalten mit Auslandsberührung bei der Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung → Tit. 5.2 – Aufenthalt im Ausland
Tit. 5.2.3 RdSchr. 18f – Wohnortverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR oder in die Schweiz während einer freiwilligen Mitgliedschaft
(1) Grundsätzlich gelten mit Wohnortverlegung in einen anderen Mitgliedstaat für den Versicherten nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) 883/04 die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Eine zu diesem Zeitpunkt in Deutschland bestehende freiwillige Versicherung ist grundsätzlich nachrangig und wäre ohne Kündigung zu beenden. Nach Artikel 14 Abs. 2 VO (EG) 883/04 besteht jedoch die Möglichkeit sich in Deutschland freiwillig zu versichern, wenn im anderen Mitgliedstaat keine Pflichtversicherung vorliegt und der Wille des Versicherten erkennbar ist, dass er die freiwillige Versicherung fortführen möchte. Bei Wohnortverlegung in einen Mitgliedstaat mit nationalem Gesundheitsdienst ist regelmäßig davon auszugehen, dass die betroffene Person in die Pflichtversicherung einbezogen ist, sodass die freiwillige Versicherung in Deutschland nicht fortgeführt werden kann.
(2) Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn für den Versicherten, ungeachtet der Wohnortverlegung, weiterhin deutsche Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Dies ist insbesondere bei Erwerbstätigen (vgl. Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/04) und Beziehern einer deutschen Rente (vgl. Artikel 23 bis 25 VO (EG) 883/04) der Fall. Gilt deutsches Krankenversicherungsrecht fort, kann die freiwillige Versicherung nur nach Maßgabe des § 175 Abs. 4 SGB V (vgl. insbesondere Kündigungsfrist) beendet werden.
(3) Die dargelegten Bewertungskriterien gelten im Übrigen unabhängig davon, ob die jeweilige freiwillige Mitgliedschaft ursprünglich nach den Vorgaben des § 9 oder § 188 Abs. 4 SGB V begründet wurde.
Beispiel 1
Ein österreichischer Arbeitnehmer unterliegt während seiner Beschäftigung in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften und ist freiwilliges Mitglied (nach § 9 SGB V oder nach § 188 Abs. 4 SGB V) bei einer deutschen Krankenkasse. Mit Ende der Beschäftigung verlegt er seinen Wohnsitz nach Österreich. Er lebt ausschließlich von seinen Ersparnissen und möchte weiter bei seiner Krankenkasse freiwillig krankenversichert bleiben.
Beurteilung
Die Person unterliegt ausschließlich den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) 883/04). Die bisherige freiwillige Versicherung ist mit Wohnsitzverlegung grundsätzlich zu beenden. Da der Versicherte ausdrücklich den Willen äußert, seine freiwillige Versicherung aufrecht zu erhalten, muss geprüft werden, ob in Österreich eine Pflichtversicherung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.
Beispiel 2
Ein spanischer Arbeitnehmer unterliegt während seiner Beschäftigung in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften und ist freiwilliges Mitglied (nach § 9 SGB V oder nach § 188 Abs. 4 SGB V) bei einer deutschen Krankenkasse. Mit Ende der Beschäftigung verlegt er seinen Wohnsitz nach Spanien. Er lebt ausschließlich von seinen Ersparnissen und möchte sich in Spanien krankenversichern.
Beurteilung
Die Person unterliegt ausschließlich den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) 883/04). Da der Versicherte keinen Willen zur weiteren freiwilligen Versicherung in Deutschland erklärt, ist die Mitgliedschaft in Deutschland ohne Kündigung bzw. ohne Kündigungsfrist zu beenden.