Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4.1 RdSchr. 18f, Allgemeines
Tit. 4.4.1 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 4 – Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist → Tit. 4.4 – Bestandsbereinigung der Versicherungsverhältnisse nach § 323 SGB V
Tit. 4.4.1 RdSchr. 18f – Allgemeines
(1) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sind nach § 323 Abs. 2 SGB V mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Die Krankenkasse konnte keinen Kontakt zum Mitglied herstellen.
Für die Mitgliedschaft wurden keine Beiträge geleistet.
Weder das Mitglied noch seine familienversicherten Angehörigen haben Leistungen in Anspruch genommen.
(2) Der gesetzliche Begriff "Aufhebung" der Mitgliedschaft ist in diesem Kontext als Stornierung der Versicherungszeiten zu verstehen. Im Falle einer Aufhebung der Mitgliedschaft sind auch daraus ggf. abgeleitete Familienversicherungen zu stornieren. Infolge der Stornierung der Versicherungsverhältnisse wird der Versichertenbestand der Krankenkassen bereinigt. Die Regelung des § 323 SGB V tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Bestandsbereinigung muss bis zum 15. Juni 2019 abgeschlossen sein.