Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.3.3 RdSchr. 18f, Beitragsbemessung für die Dauer der Klärung des Fortbestehens der Mitgliedschaft
Tit. 4.3.3 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 4 – Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist → Tit. 4.3 – Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 4 SGB V, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelbar ist
Tit. 4.3.3 RdSchr. 18f – Beitragsbemessung für die Dauer der Klärung des Fortbestehens der Mitgliedschaft
Für die Beitragsbemessung innerhalb des Zeitraumes, in dem die Ermittlungen zur Feststellung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB andauern, gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsätze. Dies bedeutet, dass die bisherige Beitragsfestsetzung in ihrer Höhe von dem den sechsmonatigen Zeitraum auslösenden Ereignis grundsätzlich unberührt bleibt. Wird jedoch innerhalb des Zeitraumes, in dem die Voraussetzungen des § 191 Nr. 4 SGB V auf dem Prüfstand stehen, eine turnusmäßige Einkommensüberprüfung nach § 6 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler fällig, führt die fehlende Mitwirkung des Mitglieds zur künftigen Beitragsfestsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze.