Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.1 RdSchr. 18f, Allgemeines
Tit. 4.3.1 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 4 – Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist → Tit. 4.3 – Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 4 SGB V, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelbar ist
Tit. 4.3.1 RdSchr. 18f – Allgemeines
(1) Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet kraft Gesetzes, wenn anzunehmen ist, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB nicht mehr besteht. Davon ist nach § 191 Nr. 4 SGB V auszugehen, wenn innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Für die Mitgliedschaft wurden keine Beiträge geleistet.
Weder das Mitglied noch seine familienversicherten Angehörigen haben Leistungen in Anspruch genommen.
Die Krankenkasse konnte trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB ermitteln.
(2) Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die freiwillige Mitgliedschaft einschließlich der Versicherung von familienversicherten Angehörigen rückwirkend ab Beginn des sechsmonatigen Zeitraums zu beenden.
(3) Im Übrigen wird im Verfahren der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 4 SGB V nicht danach differenziert, ob diese seinerzeit nach § 9 oder § 188 Abs. 4 SGB V begründet wurde.
(4) § 191 Nr. 4 SGB V tritt am Tag nach der Verkündung des GKV-VEG, also am 15. Dezember 2018, in Kraft.