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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1 RdSchr. 18f, Allgemeines
Tit. 1.1 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 1 – Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung zur freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V
Tit. 1.1 RdSchr. 18f – Allgemeines
Bei der rechtlichen Einordnung der obligatorischen Anschlussversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung. Da der Gesetzgeber trotz der Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V die Vorschrift zur freiwilligen Krankenversicherung (vgl. § 9 SGB V) unverändert gelassen hat, gelten ab dem 1. August 2013 für Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden, zwei Optionen bei der Begründung einer freiwilligen Versicherung. Dies ist zum einen eine Fortsetzung der Versicherung als freiwillige Versicherung von Gesetzes wegen (vgl. § 188 Abs. 4 SGB V) und zum anderen ein freiwilliger Beitritt infolge einer Erklärung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erste Alternative SGB V). Für diesen Personenkreis ist § 188 Abs. 4 SGB V vorrangig anzuwenden, sodass im Ergebnis bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 188 Abs. 4 SGB V die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erste Alternative SGB V ausscheidet und das Erfordernis einer ausreichenden Vorversicherungszeit entfällt (vgl. Abschnitt 1.2). Im Regelfall entfällt auch die Notwendigkeit einer Beitrittserklärung innerhalb der dreimonatigen Anzeigefrist (vgl. Abschnitt 1.3); auf die Besonderheiten bei Saisonarbeitnehmern aus dem Ausland wird unter Abschnitt 2.5 eingegangen.