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BSG, 26.11.1993 - 4 RA 17/93 - Einstweilige Anordnung im Rahmen des Begehrens einer höheren Rente als der zuerkannten; Effektiver Rechtsschutz im Revisionsverfahren
Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.11.1993, Az.: 4 RA 17/93
Einstweilige Anordnung im Rahmen des Begehrens einer höheren Rente als der zuerkannten; Effektiver Rechtsschutz im Revisionsverfahren
Fundstellen:
NJW 1995, 2183 (amtl. Leitsatz)
NVwZ 1994, 1040 (Volltext mit amtl. LS)
NZS 1994, 275 (Volltext mit amtl. LS)
BSG, 26.11.1993 - 4 RA 17/93
Amtlicher Leitsatz:
Wird eine höhere als die zuerkannte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt, kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts
am 26. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Rauscher,
den Richter Dr. Meyer und
die Richterin Tüttenberg
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 20. Juni 1993 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Tatbestand
1
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache sowie im Wege der einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente. Er rügt eine falsche Berechnung dieser Rente und ist der Auffassung, die Abschmelzung der Zusatzversorgung bei gleichzeitiger entsprechender Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente sei rechtswidrig; er habe einen Anspruch auch auf fortlaufende Dynamisierung der Zusatzversorgung.
Entscheidungsgründe
2
II
Der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
3
Ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 97 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entfällt, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Denn durch die angefochtenen Bescheide ist weder eine Leistung herabgesetzt noch eine Leistung entzogen worden, da der Gesamtzahlbetrag von zuletzt 1.500,-- DM durch diese Bescheide nicht gekürzt wurde.
4
Einen darüber hinausgehenden vorläufigen Rechtsschutz für Fälle der vorliegenden Art sieht das SGG nicht vor. Eine von § 198 Abs 2 SGG untersagte und deshalb nur in den Grenzen der verfassungskonformen Auslegung statthafte (BVerfGE 46, 166 ff [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]) "analoge" Anwendung etwa von § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder der §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kommt nicht in Betracht.
5
Eine Lücke in der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes iS von Art 19 Abs 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), die durch vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile (BVerfGE 46, 166 ff [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]) geschlossen werden müßte, liegt dann nicht vor, wenn der Kläger - wie hier - eine höhere als die bindend zuerkannte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt. In diesen Fällen wird der durch Art 19 Abs 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz ausreichend und umfassend im Hauptsacheverfahren gewährt.
6
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach alledem abzulehnen.