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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4.1 RdSchr. 18b, Auf Geldleistung ausgerichtete Leistungsansprüche
Tit. 4.4.1 RdSchr. 18b
Gemeinsames Rundschreiben vom 26.09.2018 zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Abs. 3a SGB V
Tit. 4 – Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V → Tit. 4.4 – Von § 13 Abs. 3a SGB V nicht erfasste Sozialleistungen
Tit. 4.4.1 RdSchr. 18b – Auf Geldleistung ausgerichtete Leistungsansprüche
(1) § 13 Abs. 3a SGB V gilt für solche Geldleistungen nicht, die eine finanzielle Absicherung bewirken oder die auf die Zahlung oder Erstattung eines Geldbetrages ohne Sicherstellung der Inanspruchnahme einer Naturalleistung gerichtet sind. Hätte § 13 Abs. 3a SGB V generell auch für Geldleistungen nach dem SGB V gelten sollen, hätte es gerade vor dem Hintergrund des in § 13 Abs. 1 SGB V verankerten Grundsatzes (Erstattung von Kosten nur anstelle von Sach- oder Dienstleistungen) eines klaren Hinweises in der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 3a SGB V bedurft. Da die Gesetzesmaterialien hierzu jedoch keine Aussagen treffen, kann sich daraus letztlich nur die Konsequenz ableiten lassen, dass Geldleistungen grundsätzlich nicht von § 13 Abs. 3a SGB V erfasst sein sollen.
(2) Diese Auffassung wurde mittlerweile durch das BSG bestätigt. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V findet danach keine Anwendung bei allen Leistungsansprüchen, die unmittelbar auf eine Geldleistung ausgerichtet sind (vgl. BSG vom 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R). Dazu gehören
bei stationärer Behandlung der Versicherten die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 11 Abs. 3 SGB V bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson der Versicherten,
Anträge auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 und 3 SGB V (zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3a SGB V auf Genehmigungsverfahren im Rahmen der Kostenerstattung siehe Abschnitt 4.3),
Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V,
bei Dialyse die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 43 SGB V,
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V,
die Wahltarif-Prämienzahlungen durch die Krankenkasse nach § 53 SGB V,
das Wahltarif-Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V,
die Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V,
Prämienzahlungen nach § 242 Abs. 2 Satz 1 SGB V.