Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4.3 RdSchr. 18b, Betriebliche Gesundheitsförderung
Tit. 4.4.3 RdSchr. 18b
Gemeinsames Rundschreiben vom 26.09.2018 zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Abs. 3a SGB V
Tit. 4 – Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V → Tit. 4.4 – Von § 13 Abs. 3a SGB V nicht erfasste Sozialleistungen
Tit. 4.4.3 RdSchr. 18b – Betriebliche Gesundheitsförderung
Ebenfalls von der Krankenkasse zu erbringen sind Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben nach § 20b SGB V. Zwar können die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben auch durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) wahrgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Beauftragten der Aufgabenwahrnehmung zugestimmt haben (vgl. § 20b Abs. 2 Satz 2 SGB V). Erfolgt die Zustimmung, wird die Leistung durch die Beauftragten erbracht und es bedarf keiner Selbstbeschaffung. Erfolgt keine Zustimmung durch die Beauftragten, ist die Leistung durch die Krankenkasse selbst zu erbringen.