Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.14 RdSchr. 17i, Ruhen bei Anspruch auf Heilfürsorge
Tit. 9.14 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Tit. 9.14 RdSchr. 17i – Ruhen bei Anspruch auf Heilfürsorge
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld, solange Versicherte nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfende Entwicklungsdienst leisten.