Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.10 RdSchr. 17i, Ruhen bei gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligen Wehrdienst
Tit. 9.10 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Tit. 9.10 RdSchr. 17i – Ruhen bei gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligen Wehrdienst
Entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld, solange Versicherte Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen.