Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 9.9 RdSchr. 17i, Ruhen bei Auslandsaufenthalt
Tit. 9.9 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Tit. 9.9 RdSchr. 17i – Ruhen bei Auslandsaufenthalt
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten.