Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.3 RdSchr. 17i, Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 4 SGB V
Tit. 8.3 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 8 – Zahlung des Kinderkrankengeldes
Tit. 8.3 RdSchr. 17i – Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 4 SGB V
(1) Das Krankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V wird in entsprechender Anwendung des § 47 SGB V ebenso für Kalendertage gezahlt.
(2) Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V).
(3) Für weitere Informationen siehe "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII".