Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.3.6 RdSchr. 17i, Anspruchsdauer bei Wechsel des Personensorgerechts
Tit. 5.3.6 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 5 – Beginn und Dauer des Anspruchs → Tit. 5.3 – Anspruchsdauer
Tit. 5.3.6 RdSchr. 17i – Anspruchsdauer bei Wechsel des Personensorgerechts
Bei einem Wechsel von einem gemeinsamen zu einem alleinigen Personensorgerecht oder umgekehrt darf die Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 2 SGB V von maximal 20 Arbeitstagen je Kind (bzw. maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern) nicht überschritten werden.
Beispiel 2 - Wechsel des Personensorgerechts
Verheiratetes Paar, beide versicherungspflichtig beschäftigt, ein Kind (9 Jahre alt)
Bereits aus der Versicherung der Mutter gezahltes Krankengeld nach § 45 SGB V für das lfd. Kalenderjahr | 10 Arbeitstage |
Bereits aus der Versicherung des Vaters gezahltes Krankengeld nach § 45 SGB V für das lfd. Kalenderjahr | 5 Arbeitstage |
Scheidung am 01.07. des lfd. Kalenderjahres. Danach alleiniges Personensorgerecht für die Mutter. Das Kind lebt ausschließlich bei der Mutter.
Lösung:
Da bereits für das Kind im lfd. Kalenderjahr für 15 Arbeitstage Krankengeld nach § 45 SGB V gezahlt wurde, besteht in diesem Kalenderjahr für die Mutter als nunmehr Alleinerziehende noch ein Restanspruch für 5 Arbeitstage.