Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.6.1 RdSchr. 17i, Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind
Tit. 4.6.1 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 4 – Anspruchsvoraussetzungen → Tit. 4.6 – Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
Tit. 4.6.1 RdSchr. 17i – Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind
(1) Der Krankengeldanspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V besteht auch, wenn das schwerstkranke Kind
stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird,
ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält oder
sich in einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus befindet.
(2) Abweichend zu Abschnitt 4.6 "Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege" ist im Falle der stationären Mitaufnahme des betreuenden Elternteils in ein Krankenhaus der Krankengeldanspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V gegenüber einer Verdienstausfallerstattung nach § 11 Abs. 3 SGB V vorrangig. Ebenso schließen Pflegeleistungen nach dem SGB XI den Krankengeldanspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V nicht aus.