Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.1.4 RdSchr. 17i, In einem anderen Staat wohnende Versicherte (z. B. Grenzgänger)
Tit. 4.3.1.4 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 4.3 – Anspruchsberechtigter Personenkreis → Tit. 4.3.1 – Besondere anspruchsberechtigte Personenkreise
Tit. 4.3.1.4 RdSchr. 17i – In einem anderen Staat wohnende Versicherte (z. B. Grenzgänger)
Auch in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und hauptberuflich Selbstständige mit Wohnort in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in einem der Abkommensstaaten (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) haben Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierbei sind lediglich Besonderheiten in der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen (s. Abschnitt 7.2.3.2.1 "Steuerabzüge für in einem anderen Staat wohnende Versicherte (z. B. Grenzgänger)").