Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 1.2 RdSchr. 17f, 450 Euro-Grenze
Tit. 1.2 RdSchr. 17f
Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" in der Fassung ab 1. Januar 2018
Tit. 1 – Das Haushaltsscheck-Verfahren
Tit. 1.2 RdSchr. 17f – 450 Euro-Grenze
Für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb von Privathaushalten (§ 8a Satz 1 in Verbindung mit § 8 SGB IV). Der Haushaltsscheck ist zu verwenden, wenn das an die Haushaltshilfe gezahlte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro (§ 28a Absatz 7 SGB IV) nicht übersteigt. Bei Verwendung eines Haushaltsschecks gilt nach § 14 Absatz 3 SGB IV die Besonderheit, dass Zuwendungen, die nicht in Geld gewährt worden sind, unberücksichtigt bleiben. Insofern werden Sachbezüge nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet. Ein dauerhaftes Überschreiten der Entgeltgrenze führt zum Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens.