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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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RdSchr. 17f vom 04.12.2017 - Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" in der Fassung ab 1. Januar 2018
Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" in der Fassung ab 1. Januar 2018
Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" in der Fassung ab 1. Januar 2018
Vom 4. Dezember 2017
Mit diesem Rundschreiben wird das Haushaltsscheck-Verfahren näher erläutert. Es löst die "Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren" vom 20. November 2013 ab.
Das Haushaltsscheck-Verfahren ist ein stark vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren für Privathaushalte, die Arbeitnehmer geringfügig im Sinne von § 8a SGB IV beschäftigen. Diese Arbeitgeber vom Gesetzgeber durch deutlich ermäßigte Beiträge und steuerliche Anreize besonders gefördert. Anstelle der üblichen Beitrags- und Steuerlast für gewerbliche Arbeitgeber von 30 Prozent (Krankenversicherung: 13 Prozent, Rentenversicherung: 15 Prozent, Pauschsteuer: 2 Prozent), beläuft sich der Aufwand für Privathaushalte lediglich auf 12 Prozent (Krankenversicherung: 5 Prozent, Rentenversicherung: 5 Prozent, Pauschsteuer: 2 Prozent). Daneben fallen weitere Abgaben, wie die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Beiträge zur Unfallversicherung an.
Neben den günstigen Abgaben für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt erhalten Arbeitgeber auch steuerliche Förderungen, um einen zusätzlichen Anreiz für die Anmeldung dieser Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. Die Einkommensteuer des Arbeitgebers ermäßigt sich bei einer Meldung im Haushaltsscheck-Verfahren um 20 Prozent der entstandenen Kosten (maximal 510 Euro) im Jahr (§ 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Voraussetzung ist, dass die geringfügige Beschäftigung in dem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Die Ermäßigung kann nur beansprucht werden, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt und sie nicht als Sonderausgaben (z. B. für Kinderbetreuungskosten nach § 35a Absatz 2 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) entfällt die Unterschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten auf dem Haushaltsscheck. Außerdem kann der Arbeitgeber den Haushaltsscheck auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Die geänderte Rechtsnorm des § 28a Absatz 7 SGB IV ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Dieses Rundschreiben beschreibt die wesentlichen Inhalte des Haushaltsscheck-Verfahrens sowie die in diesem Verfahren zu verwendenden Meldungen.