Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.5.3 RdSchr. 17d, Adoptiveltern
Tit. 2.5.3 RdSchr. 17d
Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Tit. 2 – Vom Beitragszuschlag ausgenommene Personengruppen → Tit. 2.5 – Mitglieder mit Elterneigenschaft
Tit. 2.5.3 RdSchr. 17d – Adoptiveltern
(1) Einen Sonderfall der Elternschaft stellt die Adoption einer Person als Annahme "an Kindes statt" dar. Dabei geht die rechtliche Mutterschaft auf die Adoptivmutter und/oder die Vaterschaft auf den Adoptivvater über. Alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis, insbesondere gegenüber den Herkunftseltern, gehen unter. Das adoptierte Kind erhält durch die Adoption die Rechtstellung eines leiblichen Kindes. In Deutschland wird die Annahme als Kind durch den Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausgesprochen (sog. Dekretverfahren).
(2) Mit Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden wird die Adoption wirksam. Sie wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Für den Beitragszuschlag bedeutet dies, dass sowohl den leiblichen Eltern, mit der Geburt des Kindes, als grundsätzlich auch den Annehmenden, mit Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden, Elterneigenschaft beizumessen ist. Adoptiveltern sind von der Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI allerdings dann ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.5.6).
(3) Soweit das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in den Haushalt der annehmenden Eltern aufgenommen wurde, ist es während dieser Zeit als Pflegekind zu behandeln (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.5.5).