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RdSchr. 17d vom 07.11.2017 - Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Vom 7. November 2017
Red. Hinweis:
Die hier genannten Regelungen zum Arbeitslosengeld II sind ab 1. 1. 2023 Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und gelten entsprechend weiter.
GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin
Telefon 030 206288-0
Fax 030 206288-88
Einleitung
Mit der Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose zum 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. April 2001 (1 BvR 1 629/94 - USK 2001-9) umgesetzt. Das BVerfG hatte in dieser Entscheidung die beitragsrechtlichen Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 in Verb, mit Artikel 6 Abs. 1 GG erklärt, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder. Es hat zur Begründung ausgeführt, Artikel 3 Abs. 1 in Verb, mit Artikel 6 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive Leistung bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe der Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen würden, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Da auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen jede staatliche Gemeinschaft angewiesen sei und an der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien ein Interesse der Allgemeinheit bestehe, seien Erziehungsleistungen zugunsten der Familie in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen. Werde dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führe dies zu einer spezifischen Belastung Kinder erziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen sei. Das BVerfG hat damit verbindlich entschieden, dass der Vorteil kinderloser Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung systemspezifisch beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Pflegeversicherungsbeiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern den Beitragssatz für Kinderlose um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Die Gründe der Kinderlosigkeit sind dabei ohne Belang.
Die damaligen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten über die sich aus dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz ergebenden Änderungen im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 3. Dezember 2004 zusammengefasst. Mit den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen zum Beitragszuschlag für Kinderlose werden die Ausführungen unter Kapitel B des Gemeinsamen Rundschreibens vom 3. Dezember 2004 abgelöst und ersetzt. Die übrigen Kapitel C bis J, die im Wesentlichen beitragsrechtliche Aspekte abbilden (z. B. Beitragsberechnung, Beitragstragung, Beitragszahlung etc.), sind in weiten Teilen in aktuelleren Verlautbarungen aufgegangen (z. B. Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone). Für diese Kapitel wird daher kein Fortschreibungsbedarf gesehen.
Die Grundsätzlichen Hinweise beinhalten auch die Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI zu geben hat. Die Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft basieren im Wesentlichen auf den gemeinsamen Empfehlungen der (ehemaligen) Spitzenverbände der Pflegekassen vom 12. Juni 2008, die nach § 21 7f Abs. 5 SGBV über den 30. Juni 2008 fortgegolten haben und nunmehr abgelöst werden.