Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.4.7.5.1 RdSchr. 17j, Gleichbleibende Monatsbezüge/schwankendes Arbeitsentgelt
Tit. 9.2.4.7.5.1 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9.2.4.7 – Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts → Tit. 9.2.4.7.5 – Arbeitsverhältnis von noch nicht 3-monatiger Dauer
Tit. 9.2.4.7.5.1 RdSchr. 17j – Gleichbleibende Monatsbezüge/schwankendes Arbeitsentgelt
Der Divisor der Formel 1 und Formel 2 ist entsprechend zu verringern. Dadurch wird eine Minderung des Mutterschaftsgeldes verhindert.
Beispiel 48 - Fortsetzung Beispiel 19 - Berechnungszeitraum kürzer als drei Monate bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 24.09. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses | 01.08. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von 1.500,00 EUR.
Lösung:
Der Monat August ist als einzig abgerechneter Kalendermonat für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen.
1.500 EUR ____________________ 30 Kalendertage (90-60) | = 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Beispiel 49 - Fortsetzung Beispiel 20 - Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 24.09. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses | 01.09. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Vereinbartes Arbeitsentgelt 1.200 EUR monatlich. Dementsprechend besteht vom 01.09. bis 23.09. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt i. H. v. 920 EUR.
Lösung:
Es liegt noch kein abgerechneter Kalendermonat vor. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist daher das Arbeitsentgelt vom 01.09. bis 23.09. zugrunde zu legen.
920 EUR ____________________ 23 Kalendertage (90-67) | = 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |