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Tit. 9.4.2 RdSchr. 17j, Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag
Tit. 9.4.2 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9. – Mutterschaftsgeld → Tit. 9.4 – Zahlung von Mutterschaftsgeld
Tit. 9.4.2 RdSchr. 17j – Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag
(1) In § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V und § 19 Abs. 1 MuSchG wird bestimmt, dass auch für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu zahlen ist. Dasselbe gilt für den gegebenenfalls zu zahlenden Zuschuss des Arbeitgebers (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
(2) Der Entbindungstag gehört allerdings weder zur Anspruchsdauer für die Zeit vor noch zu der nach der Entbindung; damit besteht für den Entbindungstag zusätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieser ist durch die Versicherte gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen (z. B. durch eine Geburtsurkunde).
(3) Werden bei einer Mehrlingsgeburt Kinder an verschiedenen Tagen geboren, so ist jeder dieser Tage als Entbindungstag zu werten. Zum Umgang mit zeitlich auseinanderliegenden Mehrlingsgeburten s. Abschnitt 9.4.5 "Zeitlich auseinanderliegende Mehrlingsgeburten".
Beispiel 71 - Ende der Schutzfrist bei Mehrlingsgeburten an aufeinander folgenden Tagen
Versicherte ist schwanger mit Zwillingen.
Voraussichtlicher Entbindungstag | 25.03. |
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 11.02. |
Tatsächlicher Entbindungstag des ersten Kindes | 12.03. |
Tatsächlicher Entbindungstag des zweiten Kindes | 13.03. |
Lösung:
Die Schutzfrist vor der Geburt (11.02. - 11.03., 29 Tage anstelle von 42 Tagen) konnte aufgrund der früheren Entbindung nicht vollständig in Anspruch genommen werden. Die noch fehlenden 13 Tage (42 Tage - 29 Tage) verlängern damit die Schutzfrist nach der Geburt.
Die Kinder wurden an zwei aufeinander folgenden Tagen (12.03. und 13.03.) geboren. Damit sind beide Tage als Entbindungstag zu berücksichtigen.
Die nachgeburtliche Schutzfrist beginnt daher am 14.03. Sie verlängert sich aufgrund der Mehrlingsgeburt von 8 auf 12 Wochen (84 Tage), und verläuft grundsätzlich bis 05.06. Zudem ist sie um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung (13 Tage) zu verlängern. Damit endet die Schutzfrist am 18.06.