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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3 RdSchr. 17j, Zusätzliche Leistungen und Modellvorhaben
Tit. 2.3 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 2. – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 2.3 RdSchr. 17j – Zusätzliche Leistungen und Modellvorhaben
(1) Nach § 11 Abs. 6 SGB V kann die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche vom G-BA nicht ausgeschlossene Leistungen von Hebammen/Entbindungspflegern 2 bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der fachlich gebotenen Qualität vorsehen. In der Satzung müssen insbesondere die Art, die Dauer und der Umfang der Leistungen bestimmt sein.
(2) Weiterhin kann die Krankenkasse nach § 63 Abs. 2 SGB V Modellvorhaben zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft durchführen oder mit Leistungserbringern nach § 64 SGB V vereinbaren. Dies gilt für Leistungen, auf die nach dem SGB V oder aufgrund hiernach getroffener Regelungen kein Anspruch besteht.
Im folgenden Text werden nur noch die Hebammen aufgeführt. Entbindungspfleger sind jedoch den Hebammen gleichzustellen. Mit dem Hebammengesetz (§ 3 Abs. 2 HebG) wurde mit Wirkung zum 01.01.2020 einheitlich für alle Geschlechter die Berufsbezeichnung "Hebamme" eingeführt. Für bereits tätige Entbindungspfleger besteht nach § 73 Satz 1 HebG die Erlaubnis zum Fortführen der Berufsbezeichnung "Entbindungspfleger" fort. Gemäß § 74 Abs. 1 Hebammengesetz sind alle für "Hebammen" bestehende Rechtsvorschriften auch auf "Entbindungspfleger" anzuwenden.